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Nachrichten aus der Pflege | 1. Juli 2020

Corona: Ausweitung beim Entlastungsbetrag

Im Juni 2020 fand ich zufällig Hinweise, dass die Nutzung der 125€ wegen der Belastungen zu Corona Zeiten vereinfacht sei. Haben Sie Probleme, weil Sie den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen können? Falls nicht, brauchen Sie jetzt nicht weiter zu lesen.

Eine Lokalzeitung berichtete, es sei für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis zum 30. September 2020 nicht zwingend einen anerkannten Pflegedienst zu nutzen. Der Entlastungsbetrag könne auch für „Nachbarschaftshilfe“ eingesetzt werden.
Die AOK meldet, wer in 2019 den Anspruch nicht ausgenutzt habe, könne die 125€/Monat noch bis zum 30. September 2020 in Anspruch nehmen. (aok, 2020)
Für diese zeitlich befristeten Regelungen finde ich weder in den allgemeinen Erläuterungen des Gesundheitsministeriums zum Entlastungsbetrag (), noch im aktuellen Pflegeversicherungsgesetz () eine Bestätigung. Beim Anruf des Bürgertelefons des Bundesgesundheitsministeriums (030 / 340 60 66 – 02) hilft eine Gesetzeskundige weiter.
Im „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ lassen sich (mit Mühe) die Ausnahmeregelungen finden. Das Bundesgesetzblatt veröffentlicht den Wortlaut des beschlossenen Gesetzes. Auf Seite 1029 werden Änderungen des SGB XI verkündet:
„(5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 30. September den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenübernahme einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist.“
Mein gesunder Menschenverstand sagt: Wer Pflegegrad 1 hat müsste die 125€ bis zum 30.9.20 auch für Nachbarschaftshilfe, statt nur für Pflegedienste einsetzen können. Es scheint aber viel Interpretationsspielraum zu geben.
TIPP: Falls Ihnen diese Regelung helfen könnte: Fragen Sie bei ihrer Pflegekasse gezielt nach, bevor Sie das Geld ausgeben.
Auf der selben Seite des Bundesgesetzblatt steht auch:
„(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. September 2020 übertragen werden.“
Mit einem Hinweis auf diese Regelung können Sie mit Ihrem Pflegedienst besprechen, was vielleicht noch zusätzlich getan werden kann.

Kommentar:
Ich habe mich jetzt etwa zwei Stunden lang mit diesem Thema beschäftigt. Das bestätigt mal wieder:
Pflegebedürftige und Angehörige müssen viel Aufwand treiben, um zu verstehen, welche soziale Unterstützung ihnen zusteht. Dazu gehört Durchhaltevermögen. Bürokratische Hürden wie diese mindern die Ausgaben der Sozialkassen. Das ist unfair.
Georg Paaßen

echo-online.de (2020): Kreis Groß-Gerau: Änderung für Pflegegrad 1
– aok-pfiff.de (2020):Der Entlastungsbetrag

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Letzte Aktualisierung: 27.07.2020