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Die Pflegegrade

Bis 2016 bestimmte der Zeitaufwand für einzelne pflegerische Hilfen über die Pflegestufe.
Im neuen System wird ab Januar 2017 das Ausmaß der Selbstständigkeit in der individuellen Lebensführung der Pflegebedürftigen beurteilt. Damit wird der Kern der Pflegeversicherung neu definiert: nicht mehr die Probleme, sondern die (noch) vorhandenen Möglichkeiten der Antragstellenden stehen im Mittelpunkt der Begutachtungen und der Pflegegrade.
Die Gutachtende machen sich von der Situation ein eigenes Bild, befragen die Pflegebedürftigen und die Pflegenden und müssen auch – falls vorhanden – Arztberichte und Pflegedokumentationen brücksichtigen. Die Einschätzung zum Ausmaß der Selbstständigkeit und des Pflegebedarfs geschieht in sechs Bereichen („Modulen“), die jeweils wieder in „Merkmale“ gegliedert sind. Die Teilergebnisse werden unterschiedlich gewertet.
Nach der Rechnerei ergibt ein Punktwert die Empfehlung für einen von fünf Pflegegraden – oder „keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI“.

Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflegerische Versorgung

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen, müssen die Versicherten einen Antrag stellen. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine regelmäßigen Geldzahlungen direkt an die Pflegebedürftigen. Sie können „Sachleistungen“ und einige weitere Leistungen in Anspruch nehmen. Der volle Leistungsumfang der Pflegeversicherung beginnt ab Pflegegrad 2. Die Pflegeversicherung kann auch für Umbaumaßnahmen (zum Beispiel Treppenlifter) zahlen. Für solche Anträge gelten eigene Regeln.
[Details zu den Leistungen]
2014 war zu lesen, dass es Besondere Bedarfskonstellationen geben werde, die automatisch zum höchsten Pflegegrad führen (MDK BW, 2014). Davon ist wenig übrig geblieben [Mehr ...].
Die Pflegeversicherung (SGB XI) wurde geschaffen, um die Lage von pflegebedürftigen, alten Menschen zu verbessern. Aber auch Kinder können Anspruch auf Leistungen nach SGB XI haben [mehr ...]

Im Juli 2016 sagt der Fachreferent des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Sachsen-Anhalt, Marcel Kabel: „Für uns als Träger der Pflegedienste bedeutet [die Umstellung auf das neue System] schon im Vorfeld einen enormen bürokratischen Aufwand“ (Kabel, 2016)
Zu den neuen Pflegegraden gibt es noch viele Detailfragen, es ist zu erwarten, dass in über 250 Seiten Begutachtungsrichtlinien (BRi) noch die ein oder andere missverständlich Formulierung steckt. Darüber hinaus: jede Entscheidung der Pflegekassen kann vor Sozialgerichten beklagt werden. Auch solche Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich Änderungen nötig machen.
Zitat: Die „Begutachtungs-Richtlinien werden auch in Zukunft unter Berücksichtigung von Erkenntnissen, insbesondere der Pflegewissenschaft, der Medizin und der Rechtsprechung weiter zu entwickeln sein.“ (BRi) So wurde es auch mit den Vorschriften zur Einstufung in die Pflegestufen gemacht.
Darüber hinaus will die Bundesregierung die Umsetzung der Pflegereformen (PSG II und PSG III) systematisch wissenschaftlich begleiten lassen. „Die Evaluation solle Erkenntnisse zu der Frage liefern, inwieweit die beabsichtigten Wirkungen vor allem des zweiten und dritten Pflegestärkungsgesetzes eingetreten seien. Überprüft würden dabei alle beteiligten Akteure, um eventuelle Optimierungs- und Anpassungsmöglichkeiten auszuloten.“ (Millich, 2017)

Quellen
– BRi, 2016
– Kabel, 2016
– MDK BW, 2014
– Millich, 2017
[ausführliche Quellenangaben]

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Letzte Aktualisierung: 17.06.2020