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Stichwort | Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Schon ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse 40€ pro Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (in Corona Zeiten waren es 60€). Das können beispielsweise Unterlagen, Einmal-Handschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsmittel sein. In Berlin wurde geplant, dass die Versicherten sich das Material kaufen und die Rechnung zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. Dann ist es nicht sicher, dass Ausgaben erstattet werden, die in irgendeinem Drogeriemarkt entstanden.

TIPP:
Lassen Sie doch die Leute die Abrechnung mit der Pflegekasse machen, die was davon verstehen und Ihnen etwas verkaufen möchten. Dazu können Sie im Sanitätshaus oder einer Apotheke fragen, die Sie ohnehin beliefern oder auch einen Versandhändler beauftragen. Vielfach wird angeboten, Monat für Monat ein Paket mit verschiedenen Produkten zu liefern. Damit Sie keine Probleme mit der Abrechnung haben, bieten die Lieferanten häufig an, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.

Diese Leistungen der Pflegekassen beruhen auf § 40 Absatz 2 SGB XI ⇗.

Was aus diesen 40€ offiziell abgerechnet werden kann, ist begrenzt. Die entsprechende Liste wurde im August 2022 aktualisiert. Es können ausschließlich Ausgaben für folgende Produkte erstattet werden:
- Saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar)
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen (Einmalgebrauch oder wiederverwendbar)
- Hände- und Flächendesinfektionsmittel (GKV, 2022, Seite 15).

Die Erstattung der Ausgaben für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erfolgt für den Monat in dem gezahlt/geliefert wurde. Die Ansprüche aus vergangen Monaten verfallen.

Corona:
Die Pandemie war der Anlass, um die Liste dieser Hilfsmittel um Mundschutz zu ergänzen.
Die DAK schreibt: „Während der Corona-Pandemie gilt ein abweichender monatlicher Höchstbetrag von 60€. Die Regelung steht unter dem Vorbehalt des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.“ (2020a) Diese Regelung ist gilt nicht mehr.

Es gibt auch die Gruppe der „Hilfsmittel“, für die völlig andere Regeln gelten.


Quellen:
– AOK, 2023b: Pflegehilfsmittel, Themenseite auf www.aok.de
– DAK, 2020a: Pflegehilfsmittel: Kosten & Beantragung ⇗
– GKV-Spitzenverband, 2022: (Muster) - Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln pdf Logo, mit Datum vom 31. August 2022
[ausführliche Quellenangaben]

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Letzte Aktualisierung: 26.12.2023