Stichwort | Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Schon ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse pro Monat für Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. In Corona Zeiten sind das bis zu 60€ (sonst 40€; s.u.). Das können beispielsweise Unterlagen, Einmal-Handschuhe (auch für Allergiekranke), Mundschutz, Hände– oder Flächendesinfektionsmittel sein. In Berlin wurde geplant, dass die Versicherten sich das Material kaufen und die Rechnung zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. Dabei ist es nicht sicher, dass Belege erstattet werden, die irgendein Drogeriemarkt ausgestellt hat.
Lassen Sie doch die Leute die Abrechnung mit der Pflegekasse machen, die was davon verstehen und Ihnen etwas verkaufen möchten. Dazu können Sie im Sanitätshaus oder einer Apotheke fragen, die Sie ohnehin beliefern oder auch einen Versandhändler beauftragen. Vielfach wird angeboten, Monat für Monat ein Paket mit verschiedenen Produkten zu liefern. Damit Sie keine Probleme mit der Abrechnung haben, bieten die Lieferanten häufig an, direkt mit Ihrer Pflegekasse abzurechnen.
Diese Leistungen der Pflegekassen beruhen auf § 40 Absatz 2 SGB XI ⇗.
Was aus diesen 60€ (sonst 40€) offiziell abgerechnet werden kann, ist begrenzt. Die entsprechende Liste wurde im August 2018 aktualisiert. Es können Ausgaben für folgende Produkte erstattet werden: Saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Einmallätzchen, Hände- und Flächendesinfektionsmittel. (Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses. Produktgruppe 54 "Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel" ⇗ (vom 22. August 2018, Seite 3; Link geprüft am 20. Mai 2020) Es ist auch vorstellbar, dass eifrige Sozialversicherungsfachangestellte darauf bestehen, nur Kosten für Produkte zu erstatten, die im offiziellen Hilfsmittelverzeichnis ⇗ aufgenommen wurden.
Corona:
Die Pandemie war der Anlass, um die Liste dieser Hilfsmittel um Mundschutz zu ergänzen.
Die DAK schreibt: „Während der Corona-Pandemie gilt befristet bis 31.12.2020 ein abweichender monatlicher Höchstbetrag von 60€. Die Regelung steht unter dem Vorbehalt des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.“ (2020a) Was weiterhin gilt: Die Erstattung der Ausgaben für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erfolgt für den Monat in dem gezahlt/geliefert wurde. Die Ansprüche aus vergangen Monaten verfallen.
Es gibt auch Hilfsmittel. Die sind langlebiger und es gelten völlig andere Regeln.