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Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt. Von Anfang an gab es zum Beispiel Pflegegeld oder die Finanzierung von Beiträgen zur Rentenversicherung für nicht gewerbliche Pflegepersonen. Im Laufe der Jahre wurden vielerlei Vorschriften weiterentwickelt und auch neue Leistungsarten hinzugefügt.
Ab 2017 gibt es fĂĽr PflegebedĂĽrftige ab Pflegegrad 2 diese Leistungsarten:

Wenn auf Pflegegrad 1 entschieden wird, gibt es nur auf einen Teil der Leistungen Anspruch:

Beträge für monatliche Leistungen

(Stand: Januar 2017)
Von 2017 bis 2021 gibt es keine Erhöhungen von Pflegegeld / Sachleistungen. Da die Kosten aber (überdurchschnittlich) steigen, werden die Belastungen für die Pflegebedürftigen immer größer. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) fordert deshalb: Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen regelhaft dynamisiert werden (2021).

Es gibt viele weitere staatliche Leistungen bei PflegebedĂĽrftigkeit:
Nutzen Sie die Beratungsangebote der Pflegestützpunkte! [Zeitungsartikel über die Arbeit im Pflegestützpunkt in Alzey ⇗ (2016)].

Pflegegrad
1

Pflegegrad
2

Pflegegrad
3

Pflegegrad
4

Pflegegrad
5

Pflegegeld
(ambulant)

–

316€

545€

728€

901€

Sachleistungen
(ambulant)

–

724€

1363€

1693€

2095€

„Entlastungsbetrag“
(ambulant, zweckgebunden)

125€

125€

125€

125€

125€

Altenheim/vollstationär
(Sachleistung)

125€ *

770€ *

1262€ *

1775€ *

2005€ *

Teilstationäre
Tages-/Nachtpflege
(BMG, 2020a)

–

689€

1298€

1612€

1995€

* Im April 2018 werden als pflegebedingter Eigenanteil im Durchschnitt gut 600€ pro Monat fällig. Das reicht von 237€ in Thüringen bis 872€ in Berlin (Süddeutsche, 2018b). Hinzu kommen Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung. Im Januar 2019 berichtet der MDR über höhere Forderungen in Sachsen. In Einzelfällen werden 450€ pro Monat mehr verlangt. Das können viele Pflegebedürftige nicht finanzieren. Ab 2019 bietet die Firma Henkel (Düsseldorf), wohl auch um bei Bewerber*innen besser da zu stehen, allen Mitarbeitenden und ihren Angehörigen eine betrieblich geförderte Pflegezusatzversicherung an (WDR, 2018b). Der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses im Bundestag, Erwin Rüddel (CDU), hofft auf Nachahmer des Henkel-Modells: „Diese Initiative kann anderen Unternehmen sehr gut als Vorbild dienen.“ (WAZ, 2019)

Es gibt viele weitere staatliche Leistungen, die bei PflegebedĂĽrftigkeit gezahlt werden.
Zum Beispiel: Wem Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 zugestanden wurde, könnte Steuern sparen. Die DHZ veröffentlichte im November 2017 Hinweise dazu: Den Pflegebedürftigen stehe der „erhöhte Behinderten-Pauschalbetrag ⇗ in Höhe von 3700€ zu.“ Bei häuslicher Versorgung komme „der Pflegebetrag von 924€ als außergewöhnliche Belastung“ hinzu. Pflegende Angehörige die erben könnten „im Rahmen der Erbschaftsteuerermittlung einen zusätzlichen Pflegefreibetrag in Höhe von 20000€ beantragen“.
Zum Beispiel: In Bayern soll 2018 begonnen werden ab Pflegegrad 2 ein bayerisches Pflegegeld von 1000€ pro Jahr zu zahlen.
Zum Beispiel: Bis zu 1600€ Zuschuss können für Maßnahmen zum Einbruchschutz in Bestandsimmobilien gewährt werden. Bis zu 50000€ Kredit ab 0,75% Zinsen könnte es für Umbauten geben, die Barrieren mindern. (Stand August 2018) Dieses Geld von der Bundesregierung wird über die KfW vergeben. Auch von den Bundesländern, zum Beispiel Niedersachsen und Brandenburg, gibt es Fördermittel für seniorengerechte Umbauten (Handelsblatt, 2018b).
Hilfsmittel wie Wechseldruckmatratze ⇗ oder Sauerstoffkonzentrator ⇗ brauchen Strom. Das ist in einer Stunde nicht viel ... in den 8670 Stunden eines Jahres macht sich das aber auf der Stormrechnung bemerkbar. Auch Treppenlifte und die Akkus von Elektromobilen oder Elektrorollstühlen ziehen viel Strom, wenn sie häufig benutzt werden. Otto Beier erklärt auf www.pflege-durch-angehoerige.de, dass die gesetzlichen Kassen grundsätzlich verpflichtet sind die Stromkosten für verordnete Hilfsmittel zu übernehmen. Oft sind das Einzelfallentscheidungen.
Nutzen Sie die Beratungsangebote der Pflegestützpunkte! Es gibt auch vielerlei Angebote zur Wohnberatung, die über technische Hilfsmittel und bauliche Veränderungen informieren. Hauptziel ist dabei, es möglich zumachen in der eigenen Wohnung zu bleiben und Umzüge zu vermeiden. (Rode, 2019)

Wer Unterstützung bei pflegerischen Verrichtungen braucht, benötigt oft vielerlei Leistungen der Krankenkassen. Für deren Leistungen werden oft Zuzahlungen verlangt, das können in einem Jahr schon mal über 200€ sein. So wurde eine Belastungsgrenze fest gelegt. Sie „liegt bei 2% der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1%.“ (VZ) Rufen Sie bei Ihrer Krankenkasse an und lassen Sie sich beraten!
Infos der Verbraucherzentrale (VZ) ⇗.
Viele Medikamente sind von der Zuzahlung befreit. Die Krankenversicherungen stellen dazu jeweils aktuelle Listen bereit:
Themenseite: Befreiungsliste Arzneimittel ⇗ auf www.gkv-spitzenverband.de.
Im Pflegestützpunkt können sie auch Informationen bekommen, welche Zuzahlungen bei den Krankenkassen Sie vermeiden können.

Noch ein paar Zahlen:
2015 bekamen ca. 2700000 Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung; das waren 17% mehr als im Jahr 2011. 2015 zahlten die Pflegekassen ca. 26600000000€ an die Pflegebedürftigen; das waren gut 25% mehr als 2011. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5% auf 2,55% angehoben. Das ergibt Mehreinnahmen für die Pflegekassen von jährlich ca. 5Mrd€.
Eine Bewertung zur Entwicklung gibt Eugen Brysch (Stiftung Patientenschutz ⇗): „Real bekommen die Menschen [2016] sogar weniger Leistungen als 1996.“ Die Inflation der vergangenen 20 Jahre sei nicht ausgeglichen worden. Das werde auch die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2017 nicht ausgleichen. (Sperber, 2016)
Im November 2017 weist Ulrike Mascher (VdK) darauf hin, dass Pflegebedürftige, die mit vor allem körperlichen Einschränkungen leben, mit den Pflegegraden möglicherweise weniger Leistungen bekommen, als nach dem alten System. Hinzu komme, dass die Ansprüche auf Leistungen zwar erweitert wurden, es sei aber an vielen Orten nicht möglich Anbieter für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Hauswirtschaft oder Betreuung zu finden. (Pokraka, 2017) Im Dezember 2018 wird im Sonntagsblatt wieder betont, dass nur wenige Versicherte solche Leistungen nutzen.

Warum wir diese Internetseiten anbieten und wer wir sind.


Quellen:
– Allgemeine Zeitung, 2016
– Begutachtungsrichtlinien (BRi) 2017, Abschnitt 1
– Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO), 2021: Zukunft der Hilfe und Pflege zu Hause pdf Logo
– Bundesministerium für Gesundheit (BMG) 2020a: Pflegeleistungen zum Nachschlagen, Broschüre
– Bundesministerium für Gesundheit (BMG) 2023e: Ratgeber Pflege pdf Logo, Broschüre
– Handelsblatt, 2018b
– MDR, 2019a
– Pokraka, Daniel, 2017
– Rode, Cordula (taz), 2019
– Sonntagsblatt, 2018
– Sperber, 2016
– Süddeutsche, 2018b
– VdK, 2019a
– WAZ, Westdeutsche Allgemeine Zeitung (2019)
– WDR aktuell vom 27. Dezember (2018b)
[ausfĂĽhrliche Quellenangaben]

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Letzte Aktualisierung: 15.12.2023