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Logik hinter den Pflegegraden

Schon kurz nach der Einführung der Pflegeversicherung wurde Mitte der 1990er Jahre kritisiert, dass bei der Entscheidung über eine Pflegestufe der Hilfebedarf von Demenzkranken nur unzureichend berücksichtigt werden kann. Viele Debatten und einige Pflegereformen später schlug der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2009 vor, grundsätzlich anders heran zu gehen. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit wurde bis 2016 danach bemessen, wie viel Zeit eine Pflegeperson damit verbringt, bei einigen Verrichtungen des Alltags (Grundpflege) zu helfen.
Beim neuen, seit 2017 gültigen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der Umfang der Pflegebedürftigkeit danach bestimmt, wie selbstständig jemand ist. Das jemand sowohl wegen körperlicher als auch wegen geistiger Einschränkungen, zum Beispiel, nicht schnell genug die Toilette zu erreichen in der Lage ist, kann in diesem System besser berücksichtigt werden. Es muss bei diesen Begutachtungen weniger ausgeblendet werden als zuvor – von einem ganzheitlichen Verständnis kann aber keine Rede sein.
Wie selbstständig jemand ist, wird für 65 Merkmale bestimmt, die zu sechs Modulen gruppiert werden. Bei jedem Merkmal muss bei der Begutachtung für eine von vier Ausprägungen entschieden werden. Entsprechend der Module wird unterschiedlich gewichtet und die Gesamtpunktzahl errechnet. Aus dieser Wertung ergibt sich einer von fünf Pflegegraden.

Selbstständigkeit ...

Das Wort scheint einfach und klar zu sein. Für die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit braucht's klärende Worte. Menschen die ein Hilfsmittel, zum Beispiel einen Rollator, sicher benutzen können, können die Verrichtung (»Gehen«) selbständig verrichten. „Für die Zwecke der Beurteilung ist eine Person selbständig, die eine Handlung bzw. Aktivität alleine, d. h. ohne Unterstützung durch andere Personen ... durchführen kann. Dementsprechend liegt eine Beeinträchtigung von Selbständigkeit nur vor, wenn personelle Hilfe erforderlich ist. Unter personeller Hilfe versteht man alle unterstützenden Handlungen, die eine Person benötigt, um die betreffenden Aktivitäten durchzuführen. Ob personelle Hilfe durch Pflegepersonen oder Pflegekräfte erbracht wird, ist für die Bewertung nicht relevant.“ (Begutachtungsrichtlinien (BRi) 2017, Abschnitt 4.8.3)

Im Dezember 2015 bekamen ca. 2 900 000 Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung (DESTATIS, 2017). Um so vielen Einzelschicksalen „gerecht zu werden“ sind die Regelungen zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und zum Umfang der Leistungen immer komplizierter geworden. Trotz intensiver Suche konnte ein „Ei des Kolumbus“ zur Pflegebedürftigkeitsbeurteilung noch nicht gefunden werden.


Quelle:
Begutachtungsrichtlinien (BRi), 2017
– DESTATIS, 2017
[ausführliche Quellenangaben]

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Letzte Aktualisierung: 15.12.2023