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Stichwort | Expertenstandards in der Pflege

Mit der Pflegereform 2008 wurde auch geregelt, dass die seit Jahren erarbeiteten Expertenstandards ⇗ für die Pflege „für alle Pflegeheime und Pflegedienste in Deutschland unmittelbar verbindlich“ (siehe § 113a Absatz 3 SGB XI) sind. Was die Pflegeexpert*innen in Fachkreisen erarbeiten und als State of the Art für Deutschland festlegen, wurde damit als Qualitätsanforderung für die alltägliche Arbeit aller festgeschrieben, die mit den Pflegekassen abrechnen. Themen der Expertenstandards sind zum Beispiel die Überleitung vom Krankenhaus, die Vorbeugung von Druckgeschwüren oder Mangelernährung. 2023 stehen zehn Themen zur Verfügung.
Weil Pflegeeinrichtungen auf die Einhaltung der Expertenstandards verpflichtet werden, wird dies im Rahmen der MDK-Prüfungen zur Ermittlung der Qualitätsdarstellungen (Pflegenoten) auch geprüft.

Im Februar 2011 trafen sich in Berlin PflegeexpertInnen, um über die weitere Umsetzung der Expertenstandards im Pflegealltag zu beraten. „In acht Arbeitsgruppen wurde am Nachmittag der Frage nachgegangen, welche Erfahrungen zur nachhaltigen Implementierung von Expertenstandards in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege vorliegen ... [Es wurde] deutlich, wie sehr die Umsetzung der Expertenstandards durch den vielerorts vorherrschenden Pflegenotstand erschwert wird. Neben der quantitativ wie qualitativ unzureichenden Personalausstattung und der daraus resultierenden hohen Personalfluktuation besteht ein weiteres großes Problem darin, dass die Schlüsselpositionen in der Pflege aus Kostengründen häufig nicht mit den Bestqualifiziertesten besetzt sind und die vorhanden Ressourcen nicht optimal genutzt werden können.“

Auch nach der Einführung der Pflegegrade gelten die Bestimmungen zu den Expertenstandards.

Quellen:
§ 113a SGB XI ⇗
– Paaßen, 2011a
[ausführliche Quellenangaben]

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Letzte Aktualisierung: 22.12.2023